Flüssiggas: BGH-Urteiluntersagt das Befüllen fremder Tanks
Hunderttausende von
Verbrauchern haben einen Flüssiggastank von einem Händler geliehen. In diese
Tanks darf nur die Lieferfirma Flüssiggas einfüllen, die den Tank verliehen
hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten
Grundsatzurteil entschieden (Az: II ZR 367/02, Urteil vom 15. September 2003).
Die großen Flüssiggasanbieter
haben ihre Kunden in der Regel durch den Verleih von Tanks und langfristige
Lieferverträge an sich gebunden. Die Energiepreise dieser Anbieter liegen
regelmäßig um etwa das Doppelte über den Preisen von freien Anbietern. Immer
mehr Kunden haben deshalb ihre Tanks ungeachtet bestehender Lieferverträge von
freien Anbietern zu günstigen Preisen befüllen lassen. Dadurch wurde nach der
Entscheidung des BGH das Eigentumsrecht der vermietenden Firmen verletzt.
Die freien Flüssiggashändler
dürfen ab sofort nur noch Kunden beliefern, die einen eigenen Tank besitzen und
das auch nachweisen können.
Auch die früher übliche
Erklärung des Kunden, der Tank befinde sich in seinem Eigentum, ist nicht mehr
hinreichend. Wer künftig von einem freien Flüssiggashändler günstiges Gas
beziehen will, muss sich einen eigenen Tank anschaffen.
Die Preisunterschiede
zwischen den großen Anbietern und freien Händlern macht jedoch die Anschaffung
eines eigenen Tanks schon nach relativ kurzer Zeit bezahlt.
Der Bund der
Energieverbraucher rät allen Flüssiggaskunden dazu, einen eventuell bestehenden
Liefervertrag möglichst umgehend zu kündigen. Und sich dann einen eigenen Tank
zu kaufen. Weil die Flüssiggaslieferverträge in der Regel eine ungesetzlich
lange Laufzeit haben, kommt man aus diesen Verträgen auch relativ gut heraus.
Der Bund der Energieverbraucher bietet mit Unterstützung eines Fachanwalts eine
Beratung zum Ausstieg aus Lieferverträgen an. Für technische Fragen steht dem
Bund der Energieverbraucher e.V. und seinen Mitgliedern ein vereidigter
Sachverständiger zur Verfügung.
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